Die Sportgemeinschaft führt den Namen:
und hat ihren Sitz in Halle(Saale).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist unter der Nummer 332 (24.07.1990) in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragen.
Die Sportgemeinschaft fördert:
Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen. Zur Verwirklichung dieser Ziele wirken die Sektionen und allgemeine Sportgruppen, die allen interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen stehen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sowie der einzelnen Sportverbände. Jedes Vereinsmitglied ist automatisch mit dem Beitritt zum Verein auch den Satzungen der einzelnen Sportverbände unterworfen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sektion kann sich weiterhin in Unterabteilungen gliedern, und zwar:
Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben. Weiterhin wirken allgemeine Sportgruppen.
Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Antragszustimmung der Sektionsleitung erworben. Eine derartige Antragszustimmung ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss der Sektionsleitung Beitragsbefreiung erteilt worden ist. Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell unterstützen.
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt:
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Sektionsleitung. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss kann die Sektionsleitung das betroffene Mitglied anhören. Die Entscheidung der Sektionsleitung kann dem Betroffenen schriftlich zugestellt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung der Sektionsleitung beim Ehrenrat (§ 20) Widerspruch einlegen.
Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
Organe der Sportgemeinschaft sind:
Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Das höchste Organ der Sportgemeinschaft, der Sektionen und der Allgemeinen Sportgruppen ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Auf der Mitgliederversammlung werden die Sektionen und die Allgemeinen Sportgruppen durch Delegierte vertreten, die sich durch den Mitgliedsausweis auszuweisen haben. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der einzelnen Sektionen mit Stichtag des 31.12. des vorausgegangenen Jahres. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit gestattet. Eine Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 25 und 27.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung kann folgende Punkte zu umfassen:
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, jeweils zwei von ihnen gemeinsam handelnd. Diese 3 Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Die Sektionsleitungen (Abteilungen) können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Sektionsleiter (Abteilungsleiter) und mindestens zwei Warten.
Ihre Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung und Durchführung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen. Gleiches betrifft die Allgemeinen Sportgruppen. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in §§ 13 und 14.
Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft hinausgehen sollen sowie von Sektionsumlagen.
Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, diese dürfen kein anderes Amt in der Sportgemeinschaft bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet nach Widerspruch gegen die Entscheidung der Sektionsleitung mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb der Sportgemeinschaft, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzendem mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisionskommission ist berechtigt:
Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.
Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:
Die Einnahmen verbleiben grundsätzlich in den jeweiligen Sektionen. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 14.
Die Sportgemeinschaft führt:
Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit:
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über den Ort, das Datum, die Tagesordnung, die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.
gez. | gez. | gez. |
Martin Scheller | Klaus Ruthenberg | Hartmut List |
1. Vorsitzender | 1. Stellvertreter | 2. Stellvertreter |
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